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Das Tagebuch einer kleinen Hundeprinzessin - Hundesteuer


Die Hundesteuer – warum zahlen Hunde Steuern ?

1 Juni, 2008 | Geschrieben von: Redaktion  
Gespeichert unter: Tiere

 

Die Hundesteuer – warum zahlen Hunde Steuern ? Mancher Hundebesitzer (Hundesteuer) fragt sich, warum nur Hunde, und nicht auch Katzen, Kanarienvögel oder ähnliches Getier in Deutschland Steuern zahlen müssen. Wir sind der Sache auf den Grund gegangen: Die Hundesteuer basiert auf einer Abgaberegelung, die es schon im frühen Mittelalter gab. Damals verwendete man ganze Rudel von Hunden, um bei der Jagd das Wild aufzustöbern.

Diese Hunde jedoch wurden nicht von den Jagdherren und Rittern alleine gehalten. Vielmehr war es Amtsträgern auferlegt für die Aufzucht und Haltung eines sogenannten „Hetzhundes” zu sorgen. Der Lehensdienst ging so weit, dass Bauern ihre Hunde den Lehnsherren sogar zur Jagd zur Verfügung stellen mussten.

Wer sich oder seinen Hund von diesem Jagdfrohndienst befreien wollte, musste eine Ablösezahlung in Form von Kornabgaben an den Lehensgeber zahlen. Diese Form der Steuer, auch „Bede” oder „Hundskorn” genannt, findet eine erste Erwähnung in einem lateinischen Text aus dem Jahr 1211. Dieser belegt einen Rechtsstreit mit einem Ritter, in dem neben den Zahlungen des Zehnten unter anderem auch die Zahlung des “huntkorn” genannt wird.

Da das Korn zu Hundefutter verbacken wurde und wiederum der Aufzucht der Jagdhunde zugute kam, wurde lange Zeit von einer Zahlung in finanzieller Form abgesehen. Diese Möglichkeit gab es erst später.

In einem Auszug aus dem Landbuch eines alten Herzogtums wird 1486 ein Bogislav X: erwähnt. Dieser erklärt darin, dass der Universität die Abrichtung von Bede und Hundskorn verbleiben, also die Zahlung erlassen werden solle.

Fürst Bismarck von Preußen erhob als erster eine kommunale Hundesteuer und führte Hundemarken ein. Das Ziel war, den Bestand der Hunde und somit eine Ausbreitung von Tollwut und anderen Seuchen kontrollieren zu können.

Um 1810 wurde die Hundesteuer in Preußen zur Luxussteuer erklärt: Wer in der Lage sei, sich nebenbei noch einen Hund zu halten, solle auch in der Lage sein, für diesen Luxus eine Abgabe an den Staat zu zahlen, so der Gedanke.

Hierbei sei erwähnt, dass unter die Luxussteuer nicht nur das Halten von Hunden zählte, sondern auch das von Katzen, Pferden, Enten, Stubenvögeln, Hausdienern sowie Klavieren und Pferdeschlitten…

Und wie siehts heute aus ?

Nach dem Bonner Grundgesetz von 1949 zählt die Hundesteuer in die Kategorie der „Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“. Die Landesgesetze verpflichten also die Gemeinden zur Erhebung der Hundesteuer. Hiervon sind jedoch nur Baden-Württemberg, das Saarland, Bremen, Hamburg und Berlin betroffen.

Allen anderen Ländern ist es freigestellt, eine Hundesteuer zu erheben. Einzig die Stadt Eschborn in Hessen verzichtet auf die Erhebung einer Hundesteuer. Nicht aus Freundlichkeit, sondern weil die eingenommen Steuern die Kosten der Verwaltung nicht aufwiegen.

Das Geld geht in den normalen Gemeindehaushalt. Eine zweckgebundene Nutzung des Geldes ist durch das Steuerrecht verboten.

Wie baut sich die Hundesteuer auf ?

Die Höhe der Steuer wird von den jeweiligen Gemeinden unterschiedlich je nach Anzahl und Rasse der Hunde festgelegt. Das variiert zwischen einem und weit über hundert Euro für einen „normalen” Hund.

Daneben gibt es noch so genannte Anlagehunde, Darunter fallen alle Hunde, die entweder einer reinen oder gekreuzten Rasse einer definierten Rasseliste zuzuordnen sind oder, je nach Gemeinde, zusätzlich nach ihrem Beißverhalten mit einem Wesenstest bewertet werden. Diese Hunde werden dann der Kategorie der gefährlichen Hunde oder Kampfhunde zugeordnet.

Diese Definition lässt jedoch viele Grauzonen zu: zwar kann auf der einen Seite ein bissiger kleiner Zwergpudel in die Kategorie Anlagehund gesteckt und entsprechend besteuert werden, ein kinderzahmer Golden Retriever kann jedoch schon bei übler Nachrede vom böswilligen Nachbarn als gefährlicher Hund besteuert werden.

Wer zahlt, und wer braucht keine Hundesteuer zahlen ?

Der Hundehalter (im Rechtsfalle jedoch der Wohnungseigentümer) ist zur Zahlung verpflichtet. Von der Hundesteuer befreit sind gewerblich genutzte Hunde, also von Hundezüchtern oder Hundehändlern, ebenso dienstlich genutzte Hunde bei Polizei, Rettungsdiensten, Wachunternehmen oder Blindenhunde.
 
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